AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vertragsbedingungen für die Vermietung
von Festzelten, Partyzelten und Zubehör
1. Allgemeines:
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, auch für Um- oder Nachbestellungen.
! Wir weisen darauf hin, dass in unseren Zelten Kochen, Braten und Grillen nicht gestattet ist.
2. Auf- und Abbauarbeiten:
Der Auf- und Abbau erfolgt durch den Vermieter. Stellt der Mieter Hilfspersonen zur Verfügung, so werden diese auf Gefahr des Mieters tätig.
3. Übergabe:
Bei Übergabe der Mietsache ist von den Vertragsparteien ein Übergabeprotokoll zu erstellen, in dem der ordnungsgemäße Zustand oder eventuelle Mängel am Zelt oder Zelten sowie Zubehör festzuhalten sind.
Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter die Mietsache wieder dem Vermieter zu übergeben. Dabei werden Beschädigungen, Beschmutzungen sowie Verlust festgestellt.
4. Aufstellungsplatz:
Der Mieter sorgt für ebenes, für Zelte bebaubares Gelände. Dieses Gelände muss in allen Richtungen min. 50 cm grösser sein als die aufzubauende Zelteinheit. Er stellt sicher, dass zur Befestigung des Zeltes Löcher gebohrt, bzw. geschlagen werden können. Der Vermieter entfernt nach Ablauf der Mietzeit das Partyzelt mit dem Zubehör, zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Geländes ist er nicht verpflichtet. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter frei. Der Mieter hat Kabel, Leitungen, Rohre usw. zu kennzeichnen und den Vermieter bzw. dessen Mitarbeiter darüber zu informieren. Unterbleibt diese Information und die Kennzeichnung, so haftet der Vermieter nicht für Schäden, die sich beim Auf- oder Abbau an diesen Gegenständen ergeben. Für durch Bohrungen auftretende Schäden am Pflaster, Asphalt, Beton usw. haftet der Vermieter nicht. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
5. Genehmigung und Sicherheitsmaßnahmen:
Der Mieter ist für evtl. erforderliche Genehmigungen zum Aufbau der Mietsache verantwortlich. Er hat sie einzuholen und dem Vermieter auf Verlangen vorzulegen. Notwendige Absperr- und Sicherungsmaßnahmen werden vom Mieter veranlasst.
6. Pflichten des Mieters:
6.1 Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter die Zeltanlage allseitig dicht zu verschließen und von Personen räumen zu lassen. Unbeaufsichtigte Zelte sind immer dicht zu verschließen. Bei Schneefall ist das Zelt durchgehend zu beheizen, um die Dachlast nicht zu überschreiten. Stellt der Mieter Schäden am Zelt oder eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der Zeltanlage fest, so hat er den Vermieter unverzüglich zu verständigen. Der Mieter hat jede der Mietsache drohende Gefahr nach Möglichkeit abzuwenden.
Aus Gründen der Brandgefahr, dürfen
an Planen und Zeltgestängen keine Klebestreifen, Schilder, Seile, Gurte oder ähnliches und keine Dekorationen wie z. B. Girlanden, Luftschlangen, Luftballons usw. angebracht werden.
6.2 Der Mieter verpflichtet sich, geeignete Maßnahmen zu unternehmen, um Beschädigungen, Beschmutzungen sowie den Verlust der Mietsache zu verhindern.
6.3 Der Mieter ist verantwortlich für die Veranstaltung bzw. Feier. Damit hat der Mieter unter anderem dafür zu sorgen, dass genügend betriebsbereite Feuerlöscher zur Verfügung stehen und Notausgänge vorhanden sind und frei gehalten werden.
7. Besondere Umstände:
7.1 Kann der Vermieter die Mietsache aufgrund besonderer von ihm nicht zu vertretender Umstände wie höhere Gewalt (Sturm, starker Regen, Gewitter, Schnee, Unfall usw.) nicht bzw. nicht rechtzeitig aufbauen bzw. anliefern, so wird er von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
7.2 Kann der Vermieter die Mietsache aufgrund besonderer von ihm nicht zu vertretender Umstände wie höhere Gewalt (Sturm, starker Regen, Gewitter, Schnee, Unfall usw.) nicht rechtzeitig abbauen bzw. abholen, so sind Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.
8. Haftung:
Für abhanden gekommenes, beschädigtes oder beschmutztes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu leisten. Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit dem Abbaubeginn.
9. Kündigung:
Beide Vertragsparteien können ohne Angaben von Gründen bis 30 Tage vor Aufbau der Mietsache den Mietvertrag kostenfrei kündigen. Danach werden 60% des Mietpreises fällig.
10. Zahlungsbedingungen:
Unsere Preise sind Festpreise incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie den Montagekosten. Der Mietpreis ist in Barzahlung bei Aufbau bzw. Anlieferung zu leisten, es sei denn, im Mietvertrag ist eine andere Zahlungsweise vereinbart.